Allgemeine Vertragsbedingungen

Liebe Teilnehmer, liebe Eltern, das Zeltlagerteam der Katholischen Kirchengemeinde will mit all seinem Engagement und seiner Erfahrung eine wunderschöne Ferienzeit für die Teilnehmer ermöglichen. Klare Vereinbarungen und Transparenz über die Rechte und Pflichten erleichtern dabei einen optimalen und möglichst reibungslosen Ablauf, der hierfür Voraussetzung ist. Daher gelten für das Zeltlager St. Paulus folgende Vertragsbestimmungen und Teilnahmevoraussetzungen:

§ 1: Veranstalter, Vertragsgrundlage, Veranstaltungsort

1.1 Veranstalter ist die Katholische Kirchengemeinde St. Paulus in Ludwigsburg:
Kontakt:
Katholische Kirchengemeinde St. Paulus
– Zeltlagerteam –
Beethovenstraße 70-74
71640 Ludwigsburg


Telefon: 07141 / 83019 (Pfarrbüro zu den Geschäftszeiten)
Telefax: 07141 / 83010
Email: (Freizeitleitung)
Internet: www.zeltlager-paulus.de

1.2. Das Zeltlagerteam ist ein unselbstständiger Teil der Kath. Kirchengemeinde St. Paulus. Diese ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter freier Träger der Jugendarbeit in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit dem angebotenen Zeltlager erfüllt es eine Aufgabe im Rahmen des Jugendhilferechts (§ 11 KJHG) und wird in Erfüllung einer pädagogischen und sozialen Aufgabenstellung tätig. Es handelt dabei nicht gewinnorientiert. Daraus ergibt sich, dass sie nicht einem Reiseveranstalter im Sinne des Pauschalreiserechts gleichzusetzen ist.

1.3 Die Betreuung der Kinder erfolgt ausschließlich durch ehrenamtliche Mitarbeiter, welche für diese Tätigkeit geschult sind, aber über keine (beruflich) pädagogische Ausbildung verfügen.

1.4 Vertragspartner des Trägers ist bei minderjährigen Kindern das Kind selbst, vertreten durch die/den gesetzlichen Vertreter sowie die/der gesetzliche(n) Vertreter selbst.

1.5. Erfolgt die Anmeldung für ein Kind, für das ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht, nur durch einen von beiden Elternteilen, so handelt diese einzelne Personen, als Vertreter des anderen Sorgeberechtigten. Er bestätigt dies durch seine alleinige Unterschrift.

1.6 Der Veranstaltungsort ergibt sich aus der Freizeitausschreibung des Zeltlagers.

§ 2: Wirksamkeit und Veröffentlichung der Vertragsbedingungen 

2.1 Auf diese Allgemeinen Vertragsbedingungen wird bei der Buchung verwiesen und sie sind jederzeit auf der Homepage des Zeltlagers www.zeltlager-paulus.de in der jeweils gültigen Fassung abrufbar.

2.2 Die gesamten Vertrags- und Rechtsbeziehungen mit dem Veranstalter bestimmen sich in erster Linie nach den im Einzelfall zur Aufnahme des Kindes getroffenen Vereinbarungen, soweit diese vom Träger im Rahmen der Teilnahmebestätigung ausdrücklich bestätigt wurden. Des Weiteren ist Vertragsinhalt, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam in den Vertrag einbezogen, die vorliegenden Vertragsbestimmungen und Teilnahmebedingungen.

§ 3: Anmeldung, Vertragsschluss, Warteliste und Vertragsinhalt

3.1 Zum Zeltlager kann sich grundsätzlich jeder anmelden, sofern der Teilnehmer die vom Veranstalter vorgesehene Altersbegrenzung erfüllt. Mit der Anmeldung bestätigt der Erziehungsberechtigte, dass der angemeldete Teilnehmer nicht unter gesundheitlichen oder persönlichen Einschränkungen leidet, welche die aktive Teilnahme am Zeltlager grundsätzlich ausschließen würde.

3.2 Die Anmeldung erfolgt über das Online-Formular auf unserer Homepage www.zeltlager-paulus.de

3.3 (weggefallen)

3.4 Bei Buchungen über das Internet gilt für den Vertragsabschluss:
a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „verbindlich buchen“ bieten der Teilnehmer bzw. die gesetzlichen Vertreter (Ziff. 1.4) dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dem Teilnehmenden wird der Eingang seiner Buchungsanfrage auf elektronischem Weg bestätigt.
b) Die Übermittlung der Buchungsanfrage durch Betätigung des Buttons „verbindlich buchen“ begründet keinen Anspruch des Teilnehmenden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsanfrage.
c) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Anmeldebestätigung des Veranstalters beim Teilnehmer zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann.

3.5 Der Veranstalter ist berechtigt die Zahl der Plätze zu beschränken.

3.6 Kann eine Anmeldebestätigung nicht erfolgen, weil die betreffende Freizeit bereits belegt ist, erfolgt im Regelfall eine Aufnahme des Kindes in eine Warteliste. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Soweit die Aufnahme in die Warteliste erfolgt, behält sich der Träger vor, bei der Vergabe freiwerdender Plätze aus sachlichen Gründen von der durch die Warteliste vorgegebenen Reihenfolge abzuweichen. Kann nach Aufnahme eines Kindes in die Warteliste die Anmeldung für dieses noch berücksichtigt werden, so teilt der Träger dies der Anmeldeperson mit und fordert diese unter Fristsetzung auf, verbindlich mitzuteilen, ob die Teilnahme gewünscht wird. Wird diese Erklärung abgegeben, so kommt mit deren fristgerechten Zugang beim Träger der Vertrag auf der Grundlage der ursprünglichen Anmeldung zustande. Erfolgt die Zustimmung nicht oder nicht fristgemäß, kommt kein Vertrag über die Teilnahme des Kindes zustande und es besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme sowie eine weitere Berücksichtigung im Rahmen der Warteliste.

3.7 Anmeldungen eines Kindes für zwei Wochen in Folge oder mehr sind nicht möglich. Erfolgt dies dennoch, kann nur eine Anmeldung für eine Woche berücksichtigt werden. Der Veranstalter wählt die wirksame Anmeldung nach Verfügbarkeit der Plätze. Eine automatische Anmeldebestätigung hat bei Mehrfachanmeldung nicht das Zustandekommen des Vertrages zur Folge.

§ 4: Widerrufsrecht

Es wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Freizeitgestaltung, Unterbringung und Verpflegung die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich das vertragliche Rücktrittsrecht gemäß § 10. dieser Teilnahmebedingungen besteht und im Übrigen die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Werkvertragsleistungen bzw. Dienstvertragsleistungen gelten.

§ 5: Zahlungsbedingungen, Teilnahmegebühr, staatliche Zuschüsse

5.1 Die Erziehungsberechtigten des Teilnehmers verpflichten sich nach Vertragsabschluss (also Zugang der Anmeldebestätigung), aber spätestens bis zum 01. Juli desselben Jahres die gesamte Teilnahmegebühr auf das folgende Konto des Veranstalters einzuzahlen:

Kontoinhaber: Kath. Gesamtkirchengemeinde Ludwigsburg
Bank: Kreissparkasse Ludwigsburg
IBAN: DDE82 6045 0050 0000 0055 55
BIC: SOLA DE S1 LBG
Verwendungszweck: „Zeltlager St.Paulus, <BN-xxxxxx>“

5.2 Die vollständige Zahlung der Teilnahmegebühr bis zum 01. Juli ist für den Veranstalter wesentlich.

5.3 Leisten die Erziehungsberechtigten die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, ohne Fristsetzung gem. § 323 II Nr. 2 BGB vom Reisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 10.4 zu belasten.

5.4 Die Höhe der aktuellen Teilnahmegebühr kann beim Veranstalter erfragt oder im Internet unter www.zeltlager-paulus.de abgerufen werden.

5.5 Kurzfristige Preisänderungen aufgrund gestiegener Kosten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5.6 Finanziell schwache Familien haben die Möglichkeit über den Veranstalter Zuschüsse bei kirchlichen oder staatlichen Stellen zu beantragen.

§ 6: Beginn und Ende der Freizeit, Freizeitleitung, besondere Vertragsgrundlagen und Verpflichtungen des Teilnehmers bzw. der gesetzlichen Vertreter

6.1  Die Freizeit beginnt und endet am Veranstaltungsort. Die Erziehungsberechtigten sind für Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers selbst verantwortlich.

6.2  Die Freizeitleiter handeln als sogenannte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Veranstalters im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sollte einem Freizeitleiter ein Fehlverhalten vorzuwerfen sein, sind mögliche rechtliche Ansprüche daraus grundsätzlich zuerst an den Veranstalter zu richten.

6.3 Vertragsgrundlage ist die Verpflichtung des Teilnehmers, sich dem vorgesehenen Freizeitprogramm anzuschließen. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, den Teilnehmer entsprechend anzuhalten.

6.4. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Anweisungen der Leitung bzw. des/der Gruppenbetreuer/-in Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung von Anweisungen durch einen Teilnehmer ist die Freizeitleitung ausdrücklich ermächtigt angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

6.5 Verstöße gegen die vorstehenden Verpflichtungen können einen Ausschluss des Kindes aus derjenigen Freizeit durch außerordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages zufolge haben. Auf die nachfolgenden Bestimmungen über die Kündigung des Vertrages durch den Träger wird verwiesen.

§ 7: Aufsichtspflicht, Schwimmen

7.1 Die Erziehungsberechtigten übertragen die Aufsichtspflicht über ihr Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf die Freizeitleitung.

7.2 Die Aufsichtspflicht der Freizeitleitung beginnt mit dem Eintreffen des Teilnehmers innerhalb der vom Veranstalter festgelegten Zeit am Veranstaltungsort und endet mit der Abreise des Teilnehmers vom Veranstaltungsort.

7.3 Den gesetzlichen Vertretern ist bewusst, dass der Teilnehmer trotz bestmöglicher Betreuung nicht ununterbrochen beaufsichtigt werden kann (z.B. nachts in den Zelten). Der Teilnehmer darf sich im Lager und in der unmittelbaren Umgebung ohne Aufsicht frei bewegen.

7.4 Die Erziehungsberechtigten erklären, dass der Teilnehmer in Gruppen zu mindestens drei Teilnehmern sich nach Absprache mit der Freizeitleitung auch die weitere Umgebung des Lagers erkunden darf. Andernfalls muss das Gegenteil im Teilnehmerbogen angegeben werden.

7.5 Die Erziehungsberechtigten erklären mit der Anmeldung des Teilnehmers ausdrücklich, dass das Baden des Teilnehmers in öffentlichen, aber nicht bewachten Gewässern (wie z.B. Seen oder der Flüssen) gestattet wird.

7.6 Soweit den Veranstalter eine vertragliche oder gesetzliche Aufsichtspflicht trifft besteht keine Verpflichtung, insbesondere auch nicht der örtlichen Freizeitleitung, einen Teilnehmer von bestimmten Aktivitäten abzuhalten oder von deren Anteilnahme auszuschließen, soweit mit den gesetzlichen Vertretern des Teilnehmers nicht zuvor eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Veranstalter ist weder in der Lage, noch dazu verpflichtet, den gesetzlichen Vertreter über alle möglichen Aktivitäten am Ort der Freizeit zu unterrichten. Die gesetzlichen Vertreter erhalten jedoch auf Nachfrage Auskunft über die Aktivitäten und sind berechtigt, entsprechende Weisungen über die Teilnahme oder Nichtteilnahme des Teilnehmers zu erteilen.

§ 8: Krankenversicherung, medizinische Versorgung und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Verpflichtung zu Angaben im Medi-Bogen

8.1 Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass der Teilnehmer krankenversichert ist. Die Versicherungsunterlagen sind der Freizeitleitungen bei Beginn der Freizeit unaufgefordert auszuhändigen. Bei Erkrankung oder Unfall wird ein Teilnehmer, wenn möglich, zunächst durch die Freizeitleiter medizinisch versorgt. Andernfalls wird sofort ein in der Nähe befindlicher Arzt beziehungsweise ein Krankenhaus aufgesucht.

8.2 Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, mittels gesonderten Formulars die behandelnden Ärzte des Teilnehmers gegenüber der Freizeitleitung von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Diese Erklärung ist für die Dauer der Freizeit und in Bezug auf den Hausarzt und Ärzte am Veranstaltungsort wirksam.

8.3 Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, den nach Vertragsabschluss zugesandten Medi-Bogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und dem Veranstalter zu übersenden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Veranstalter nur die Daten und Angaben zu erheben, welche für eine ordnungsgemäße Durchführung des Zeltlagers notwendig sind.

8.4 Gehen die Anmeldedokumente, die für die Durchführung der Veranstaltung wesentlich sind, nicht bis 30 Tage vor Beginn der Freizeit vertragsgemäß bei dem Veranstalter ein, so ist der Veranstalter berechtigt, ohne Fristsetzung gem. § 323 II Nr. 2 BGB vom Reisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 10.4 zu belasten.

§ 9: Rücktritt durch den Veranstalter 

9.1 Der Veranstalter ist berechtigt, bis zwei Wochen vor Zeltlagerbeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt eintritt oder das Zeltlager durch außergewöhnliche Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

9.2 Der Veranstalter ist berechtigt, bis drei Wochen vor Zeltlagerbeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn die festgelegte Mindestteilnehmerzahl (von 10 Personen) nicht erreicht werden kann.

9.3 In diesem Fall wird die Teilnahmegebühr zurückerstattet. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle Teilnehmer über die Absage des Zeltlagers unverzüglich zu unterrichten.

§ 10: Rücktritt durch den Teilnehmer, Ersatzteilnehmer, gesamtschuldnerische Haftung

10.1 Der Rücktritt durch den Teilnehmer ist jederzeit vor Beginn des Zeltlagers möglich. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären.

10.2 Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.

10.3 Tritt der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Teilnehmerbeitrag. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

10.4 Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt festgesetzt, da die Höhe bereits geleisteten Aufwendungen zum Zeltlagerbeginn immer weiter steigt.
Er beträgt:

  • bis 5 Wochen vor dem Zeltlagerbeginn in Höhe von 30 EUR
  • 5 bis 3 Wochen vor dem Zeltlagerbeginn 50 % des Teilnehmerbetrags
  • ab 2 Wochen vor dem Zeltlagerbeginn 90 % des Teilnehmerbetrags

10.5 Der Teilnehmer ist berechtigt, bei Rücktritt einen Ersatzteilnehmer zu stellen, der die festgelegten Kriterien des Veranstalters erfüllt und anstatt dessen in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann der Teilnahme eines Ersatzteilnehmers nur widersprechen, wenn dieser den Kriterien nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

10.6 Bei Vertragseintritt eines Ersatzteilnehmers haften dessen Erziehungsberechtigte und die Erziehungsberechtigten des ursprünglichen Teilnehmers dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Teilnahmegebühr.

§ 11: Außerordentliche Kündigung bei höherer Gewalt

Wird die Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind sowohl der Veranstalter als auch die Erziehungsberechtigten des Teilnehmers dazu berechtigt den Vertrag zu kündigen. Der Veranstalter behält in diesem Fall seinen Anspruch auf die Teilnahmegebühr in voller Höhe.

§ 12: Außerordentliche Kündigung durch den Veranstalter bei schwerem Verstoß eines Teilnehmers

12.1 Der Veranstalter kann den Vertrag kündigen, wenn ein Teilnehmer einen schweren Verstoß gegen die Lagerordnung begangen, Anweisungen der Freizeitleitung nicht befolgt hat oder die Freizeit wiederholt nachhaltig stört und sich dabei vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält in diesem Fall seinen Anspruch auf die Teilnahmegebühr in voller Höhe.

12.2 Die vom Veranstalter eingesetzte Freizeitleitung ist ausdrücklich bevollmächtigt, dessen Interessen, insbesondere das Kündigungsrecht nach Absatz 1, wahrzunehmen. Sie sorgen im Fall der Kündigung für die Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass der Teilnehmer unverzüglich vom Veranstaltungsort abgeholt wird.

§ 13: Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer vertragliche Leistungen ganz oder teilweise aus persönlichen Gründen (insbesondere Krankheit, Fehltage, familiär bedingte Abwesenheitszeiten, Transporthindernisse) oder aus anderen, nicht vom Träger zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des GV auf anteilige Rückerstattung.

§ 14: Haftungsbeschränkung

14.1 Die Haftung des Veranstalters für materielle Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höchstsumme einer dreifachen Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden beim Teilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

14.2 Es obliegt dem Erziehungsberechtigten, den Versicherungsschutz des Teilnehmers insbesondere hinsichtlich Kranken- und Unfallversicherung, zu überprüfen und sicherzustellen. Der Träger schuldet ohne ausdrückliche besondere Vereinbarung im Rahmen der vertraglichen Leistungen keine Versicherungsleistungen zu Gunsten des Kindes, bzw. Erziehungsberechtigten.

§ 15: Teilweise Unwirksamkeit von Bestimmungen, Schriftformerfordernis, Fristen, Begriffe in männlicher Form

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, insbesondere der Allgemeinen Vertragsbedingungen, führt nicht zu dessen gesamter Unwirksamkeit. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine günstigere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien beziehungsweise durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift zum Vorteil des Teilnehmers ersetzt.

15.2 Mündliche Nebenabreden, insbesondere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, sind grundsätzlich nur dann wirksam, wenn Sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden. Im Übrigen sind Erklärungen beider Vertragsparteien grundsätzlich schriftlich abzugeben. Dies gilt insbesondere für die Änderung der Schriftform.

15.3 Eine bestimmte Frist wird durch den Teilnehmer dann gewahrt, wenn die entsprechende Erklärung rechtzeitig bei dem Veranstalter eingegangen ist.

15.4 Die männliche Form der genannten Begriffe gilt selbstverständlich auch für die weibliche Entsprechung.


Veranstalter:
Katholische Kirchengemeinde St. Paulus
– Zeltlagerteam –
Beethovenstraße 70-74
71640 Ludwigsburg

Telefon: 07141 / 83019 (Pfarrbüro zu den Geschäftszeiten)
Telefax: 07141 / 83010
Email: (Freizeitleitung)
Internet: www.zeltlager-paulus.de

Stand: 30.01.2024

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